Vierte Kurve

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

1.4.3.5. Vierte Kurve

Die 4. Kurve ist einzuleiten, sobald der Winkel zwischen der verlängerten SLB-Achse und der Richtung zum Lande-T 15 ... 20° beträgt (Bild 1/16).
Die Ausleithöhe der 4. Kurve darf auf keinen Fall unter 150 m liegen. Deshalb hat der Hubschrauberführer vor dem Einleiten der Kurve am Höhenmesser die Flughöhe zu kontrollieren und in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichem Wert den Entschluß zu fassen, mit welchem Flugzustand die Kurve zu fliegen ist. Bei einer Höhe von mindestens 220 m kann die Kurve im Sinkflug mit einer Vorwärtsgeschwindigkeit von 150 km/h und einer Vertikalgeschwindigkeit von 2 ... 3 m/s geflogen werden. In diesem Falle wird das Ausleiten der Kurve in einer Höhe von mindestens 150 m beendet. Liegt die Flughöhe vor dem Einleiten der Kurve unter 220 m, ist die Kurve in der Horizontalebene mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h zu fliegen. Als Orientierungsmittel zum Ausleiten der 4. Kurve dient die SLB. Die Weglinie nach der Kurve muß auf der Verlängerung der SLB-Achse verlaufen. Bei Seitenwind auf dem Landekurs ist die Kurve unter Berücksichtigung der Abdrift auszuleiten. Nach der 4. Kurve hat der Hubschrauberführer
a) Umsicht zu halten und zu kontrollieren, daß sich vorn in einer Entfernung bis 1 km kein anderer Hubschrauber auf dem Landekurs befindet und die SLB hindernisfrei ist,
b) die Genauigkeit des Landeanfluges nach der Lage des Hubschraubers zur verlängerten SLB-Achse zu beurteilen,
c) zu kontrollieren, daß keine Abdrift vorhanden ist.
Bis zu der Höhe, in der mit dem Verringern der Geschwindigkeit begonnen wird, ist der Gleitflug mit einer Vorwärtsgeschwindigkeit von 150 km/h und einer Vertikalgeschwindigkeit von 2 ... 3 m/s fortzusetzen. Während des Gleitfluges hat der Hubschrauberführer
a) die richtigen Anzeigen der Überwachungsinstrumente der Triebwerke und der Systeme des Hubschraubers zu kontrollieren,
b) mit dem Schalter für die Zusatzkorrektur eine Tragschraubendrehzahl von 95 % einzustellen,
c) die Landeberechnung zu beurteilen und bei Notwendigkeit