Abweichungen und Fehler bei der Landung (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Genauigkeit der Landeberechnung (bei Beachtung der Geschwindigkeit des Gegenwindes) eine solche vertikale Sinkgeschwindigkeit einzunehmen und einzuhalten, daß im Sinkflug in einer Höhe von 100 m die Entfernung des Hubschraubers vom Aufsetzpunkt bei der Hubschrauberlandung 1100 ... 1200 m und bei der Flugzeuglandung 1200 ... 1300 m beträgt.
b) vorzeitiges Verringern der Geschwindigkeit bei der Hubschrauberlandung und als Folge davon Fortsetzung des Fluges mit einer Geschwindigkeit von 40 ... 30 km/h, gekennzeichnet durch erhöhtes Vibrieren des Hubschraubers
Die Ursache dieses Fehlers kann ein vorzeitiges (in großer Entfernung vom Aufsetzpunkt) bzw. ein zu schnelles Verringern der Geschwindigkeit ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der Vorwärtsgeschwindigkeit, der Geschwindigkeit des Gegenwindes und der Entfernung des Hubschraubers vom Aufsetzpunkt sein.
Die Entfernung des Punktes zum Beginn des Verringerns der Geschwindigkeit ist unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des Gegenwindes zu bestimmen; das Tempo der Geschwindigkeitsverringerung ist ständig der anliegenden Vorwärtsgeschwindigkeit und der Entfernung zum Aufsetzpunkt anzupassen.
Wenn die Geschwindigkeit des Gegenwindes auf dem Landekurs 5 m/s erreicht, ist mit dem Verringern der Geschwindigkeit ab 90 ... 85 m Höhe in einer Entfernung vom Aufsetzpunkt von ca. 1000 m zu beginnen. Bei der Hubschrauberlandung ist die Geschwindigkeit in diesem Falle mit einem solchen Tempo zu verringern, daß in 50 m Höhe bei einer Entfernung vom Aufsetzpunkt von ca. 500 m die Gerätegeschwindigkeit 120 ... 100 km/h beträgt. In 25 m Höhe muß bei einer Entfernung zum Aufsetzpunkt von ca. 200 m die Gerätegeschwindigkeit 75 ... 70 km/h betragen.
Bei der Flugzeuglandung ist die Geschwindigkeit mit einem solchen Tempo zu verringern, daß in 80 ... 70 m Höhe bei einer Entfernung zum Aufsetzpunkt von ca. 800 m die Gerätegeschwindigkeit etwa 130 km/h beträgt. In 50 ... 40 m Höhe muß die Gerätegeschwindigkeit 100 ... 90 km/h und die Entfernung zum Aufsetzpunkt etwa 500 m betragen.