Flugregime im Luftraum der DDR

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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a) die Flugsicherheit im Luftraum der DDR zu gewährleisten,
b) den Luftraum der DDR durch die Fliegerkräfte aller Institutionen im Interesse der Gewährleistung der Verteidigungsbereitschaft und der Erfüllung volkswirtschaftlicher Aufgaben rationell und effektiv zu nutzen,
c) Verletzungen der Staatsgrenze der DDR und von Luftsperrgebieten durch Flugzeuge zu verhindern 1)
d) die Flüge von Flugzeugen im Luftraum der DDR zu kontrollieren.

14. Im Luftraum der DDR sind folgende Arten von Flugregimen festgelegt:
a) allgemeines,
b) besonderes,
c) zeitweiliges.

15. (1) Das allgemeine Flugregime bestimmt die grundlegende Ordnung zur Durchführung der Flüge im Luftraum der DDR (Standardelemente).
(2) Das besondere Flugregime bestimmt die Ordnung zur Durchführung der Flüge in besonderen Räumen.
(3) Das zeitweilige Flugregime bestimmt die Ordnung zur Durchführung der Flüge und zum Gewährleisten der Flugsicherheit außerhalb des allgemeinen und besonderen Flugregimes.

16. Die fliegenden Besatzungen, die Flüge durchführen, die Kommandeure, die Flüge organisieren, sowie die Flugleiter und andere Personen, die an der Leitung und Kontrolle von Flügen teilnehmen, haben die für den jeweiligen Raum, die Luftstraße oder die örtliche Fluglinie festgelegten Flugregime zu kennen und einzuhalten.

1) Hier und im weiteren beziehen sich die Festlegungen der Flugbetriebsvorschrift, die Flugzeuge betreffen, außer in speziell gekennzeichneten Fällen, auch auf andere steuerbare Luftfahrzeuge, die sich in der Atmosphäre durch ihre Wechselwirkung mit der Luft bewegen, ausgenommen die Einwirkung von Luft, die von der Erdoberfläche reflektiert wird.