Ausrüstungsgrad der Flugplätze

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Ausbildung Farb- und Stilberatung Stuttgart

a) Militärflugplätze,
b) Schulflugplätze,
c) Trassenflugplätze,
d) Spezialflugplätze.
(2) Auf Militärflugplätzen sind Fliegertruppenteile und -einheiten basiert.
(3) Auf Schulflugplätzen sind Fliegertruppenteile und -einheiten militärischer Lehreinrichtungen basiert.
(4) Ein Trassenflugplatz stellt Flüge über große Reichweiten und in Trassen sicher.
(5) Ein Spezialflugplatz dient der Erfüllung von Spezialaufgaben, die von Forschungs- und Erprobungseinrichtungen durchgeführt werden.

29. (1) Nach ihrem Ausrüstungsgrad werden die Flugplätze unterteilt in:
a) Einsatzflugplätze,
b) Dezentralisierungsflugplätze.
(2) Einsatzflugplätze haben SLB, Rollbahnen und Abstellplätze mit befestigter Decke, feste Bauten sowie stationäre Ausrüstung und dienen zur ständigen Basierung von Fliegertruppenteilen und -einheiten.
(3) Dezentralisierungsflugplätze haben Flugbetriebsflächen mit teilbefestigter Decke und eine mobile Ausrüstung. Bestimmte Dezentralisierungsflugplätze können vollständig befestigte Flugbetriebsflächen haben. Sie dienen zur zeitweiligen dezentralisierten Basierung von Fliegertruppenteilen und -einheiten sowie zur Sicherstellung ihrer Gefechtsausbildung.

30. (1) Nach den technischen Parametern der Flugfelder (Ausmaße der Flugfelder und Belastbarkeit der befestigten Flugbetriebsflächen) sind die Flugplätze, mit Ausnahme der Spezialflugplätze, in Flugplätze I., II. und III. Klasse sowie in Start- und Landeplätze eingeteilt.
(2) Die Charakteristik der Flugplätze entsprechend den Klassen ist in dafür geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.

31. (1) Nach dem Charakter ihrer Nutzung sind die Flugplätze