Zonen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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(3) Liegen Zonen benachbarter Flugplätze nahe beieinander, ist die Ordnung ihrer Nutzung in der Flugordnung des Verbandes und in den Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen festzulegen.

48. Die Größe der Kunstflugzonen ist unter Berücksichtigung des maximalen Radius der horizontalen und vertikalen Figuren, eines Abschnittes für das Aufholen der erforderlichen Geschwindigkeit zum Einleiten der folgenden Figur sowie einer bestimmten Reserve für Fehler, die vom Flugzeugführer beim Kunstflug und beim Bestimmen des Standortes in der Zone zugelassen werden, festzulegen.

49. Die Zonen für Flüge in geringen und extrem geringen Höhen sind über einem Gelände mit ebenem Relief oder über einer Wasserfläche abseits von örtlichen Fluglinien, großen Ortschaften und Hindernissen, die für Flüge in der betreffenden Höhe gefährlich werden können, festzulegen.

50. (1) Die Abmessungen der Zonen für Gruppenflüge oder für das Nachtanken in der Luft sind so festzulegen, daß die Sicherheit bei Höhen- und Kursmanövern der Gruppe gewährleistet ist.
(2) Wenn es die Basierungsbedingungen nicht gestatten, eine spezielle Zone für Gruppenflüge festzulegen, sind die Elemente des Gruppenfluges auf speziell dafür zur Verfügung gestellten Flugstrecken zu erarbeiten.

51. Zonen für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen einen Sicherheitsabstand von Bergen und Luftstraßen der DDR haben und durch Funkmeßkontrolle sichergestellt sein.

52. (1) Luftschießzonen oder Raketenabschußzonen haben über einem Gelände ohne Ortschaften oder über einer Wasserfläche zu liegen; die Sicherheit der Bevölkerung sowie des Land-, Luft- und Seeverkehrs ist zu garantieren.
(2) Das Gefechtsschießen mit Raketen verschiedener Typen auf funkgesteuerte Luftziele sowie auf Erd- oder Seeziele erfolgt auf speziell dafür eingerichteten Schießplätzen bzw. in dafür zur Verfügung gestellten Zonen über See. Für jede