Klassifizierung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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(5) Spezialflugzeuge sind zur Sicherstellung der Gefechtsausbildung, der Gefechtshandlungen der Truppen sowie weiterer
Aufgaben (Transport-, Verbindungs-, Sanitäts-, Foto-, Such- und Rettungsflugzeuge) bestimmt.

68. (1) An allen Flugzeugen ist das Hoheitszeichen anzubringen.
(2) Die Erkennungszeichen für Flugzeuge der Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie die Ordnung ihrer Anbringung werden vom Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV festgelegt.
(3) Flüge von Flugzeugen ohne Erkennungszeichen oder mit Zeichen, die von der festgelegten Form abweichen, sind verboten. Ausgenommen davon sind Flüge mit Flugzeugen, mit denen eine Werks- oder staatliche Erprobung in speziellen Zonen durchgeführt wird.

Klassifizierung der Flüge

69. Alle Flüge von Flugzeugen sind klassifiziert nach:
a) ihrer Bestimmung,
b) dem Raum der Durchführung,
c) der Anzahl der Flugzeuge, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen,
d) den Bedingungen für die Steuertechnik und Navigation,
e) der Tageszeit,
f) der Flughöhe.

70. (1) Nach der Bestimmung werden die Flüge unterteilt in:
a) Ausbildungsflüge,
b) Gefechtsflüge,
c) Spezialflüge.
(2) Ein Ausbildungsflug dient zur Ausbildung und Vervollkommnung des Ausbildungsstandes des fliegenden Personals in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz und in der flugtaktischen Ausbildung. Zu den Ausbildungsflügen gehören Bekanntmachungsflüge, Einweisungsflüge, Kontrollflüge, Übungsflüge, Demonstrationsflüge und Prüfungsflüge.