Flüge im Flugleitungsbereich und Flüge außerhalb des Flugleitungsbereichs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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(3) Ein Gefechtsflug wird zur Erfüllung einer Gefechtsaufgabe durchgeführt.
(4) Zu den Spezialflügen gehören:
a) Erprobungs- und Forschungsflüge,
b) Überprüfungsflüge zum Überprüfen von Flugzeugen und bodenständigen NFM,
c) Überführungsflüge,
d) andere Flüge, die nicht in den für die Organisation und Planung der Flüge der Fliegergattungen geltenden militärischen Bestimmungen enthalten sind.

71, (1) Nach dem Raum der Durchführung sind die Flüge unterteilt in Flüge im Flugleitungsbereich und Flüge außerhalb des Flugleitungsbereichs.
(2) Flüge außerhalb des Flugleitungsbereichs können in Luftstraßen, auf Flugstrecken, auf örtlichen Fluglinien und in speziellen Zonen oder Flugräumen durchgeführt werden.
(3) Flüge mit Landung auf einem anderen Flugplatz werden als Überflüge bezeichnet.

72. (1) Nach der Anzahl der Flugzeuge, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen, sind die Flüge in Einzelflüge und Gruppenflüge unterteilt,
(2) Gruppenflüge werden von 2 und mehr Flugzeugen in einer gemeinsamen Formation oder Gefechtsordnung unter Führung eines Kommandeurs durchgeführt.

73. (1) Nach den Bedingungen der Steuertechnik und der Navigation sind die Flüge unterteilt in:
a) Flüge nach Sichtflugregeln,
b) Flüge nach Instrumentenflugregeln.
(2) Flüge nach Sichtflugregeln werden unter Bedingungen, bei denen die räumliche Lage des Flugzeugs und sein Standort nach dem natürlichen Horizont und nach Bodenorientierungsmerkmalen bestimmt werden, durchgeführt.
(3) Flüge nach Instrumentenflugregeln werden unter Bedingungen, bei denen die räumliche Lage und der Standort des Flugzeugs vollständig oder teilweise nach den Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumenten bestimmt werden, durchgeführt. Zu