Wetterbedingungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Sektoren geteilt werden.
(2) Die Gerätesicherheitsflughöhe muß eine minimale wahre Flughöhe von mindestens 300 Meter über dem höchsten Punkt des Geländereliefs und den künstlichen Hindernissen in einem Radius von 60 Kilometer vom Flugplatzbezugspunkt gewährleisten.
(3) Die wahre Sicherheitsflughöhe beim Landeanflug nach den Landeverfahren mit 2 Kurven um 180° und aus dem Rechteck bis zum Ausleiten der Kurve auf den Landekurs beträgt bei Flügen nach Sichtflugregeln mindestens 100 Meter und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln mindestens 200 Meter unter Berücksichtigung der Erhebung der höchsten Punkte des Geländereliefs und der Hindernisse beiderseits der Achse der Flugstrecke in einem Streifen mit einer Breite von mindestens 5 Kilometer. Die Sicherheit beim Landeanflug nach Instrumentenflugregeln wird nach dem Einnehmen! des Landekurses durch die Wahl des Gleitflugregimes unter Berücksichtigung des Geländereliefs und der Hindernisse auf dem Landekurs oder in der Einflugschneise gewährleistet. Bei Notwendigkeit sind zum Gewährleisten der Sicherheit beim Landeanflug zusätzliche Flugsicherungsmittel zum Markieren der zu überfliegenden Kontrollpunkte einzusetzen.

79. (1) Bei der Vorbereitung auf den Flug muß die Besatzung die Sicherheitsflughöhe nach der in den Hauptflugregeln festgelegten Methodik berechnen und die Gerätesicherheitsflughöhe für jede Etappe des Fluges kennen.
(2) Für den Übergang von der Sicherheitsflughöhe der einen Etappe auf die Sicherheitsflughöhe der anderen Etappe sind Anfangsabschnitte für die Höhenveränderung zu berechnen.

Wetterbedingungen

80. (1) Die Wetterbedingungen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Durchführung eines Fluges unterteilt in:
a) einfache Wetterbedingungen,
b) schwierige Wetterbedingungen.
(2) Einfache Wetterbedingungen sind Bedingungen, bei denen der gesamte Flug nach Sichtflugregeln durchgeführt wird, außer