Aufgaben der fliegenden Besatzung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Beim Transport von Passagieren muß der Besatzungskommandeur im Besitz der Leistungsklasse II oder I für Flugzeugführer oder Hubschrauberführer sein.

94. (1) Personen, die sich als Passagiere an Bord eines Flugzeugs befinden, darunter auch Personen, denen es zur Verfügung gestellt wurde, ist es verboten, sich in die Handlungen der Besatzung einzumischen und von ihr eine Veränderung der bestätigten Flugaufgabe und der festgelegten Ordnung des Fluges zu fordern.
(2) Eine Veränderung der Flugaufgabe kann auf Entschluß des Vorgesetzten, der den Flugauftrag unterschrieben hat, oder seines direkten Vorgesetzten erfolgen. Dazu ist eine vorherige Abstimmung der neuen Flugbedingungen mit dem Flugsicherungsdienst und eine Information des entsprechendnen Gefechtsstandes erforderlich.

Aufgaben der fliegenden Besatzung

95. (1) Der Besatzungskommandeur hat die rechtzeitige und vollständige persönliche Flugvorbereitung sowie die Flugvorbereitung seiner Besatzung, die erfolgreiche Erfüllung der Flugaufgaben und die Flugsicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Besatzungskommandeur ist während des Fluges dem Kommandeur der Gruppe, dem Flugleiter oder den Personen, die die Flüge im jeweiligen Raum oder auf der jeweiligen Flugetappe leiten, unterstellt. Auf Landeflugplätzen bei Überflügen ist er dem verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz unterstellt.
(3) Der Besatzungskommandeur hat
a) die flugtaktischen Angaben und aerodynamischen Besonderheiten seines Flugzeugs sowie die Taktik der Handlungen seiner Fliegergattung zu kennen und diese Kenntnisse sachkundig in der Gefechtsausbildung und bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben anzuwenden,
b) seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Nutzung der Systeme des Flugzeugs, des Triebwerks, des Zielgeräte- und Navigationskomplexes, der Bewaffnung und der