Aufgaben der fliegenden Besatzung (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Elektro- und Spezialausrüstung sowie Funk- und Funkmeßausrüstung systematisch zu vervollkommnen,
c) die Kenntnisse der Besatzungsmitglieder über die Flugzeugtechnik und ihre Nutzung zu kontrollieren,
d) den Gesundheitszustand der Besatzungsmitglieder zu kennen und ihre psychologische Bereitschaft zur Erfüllung der Flugaufgabe einzuschätzen,
e) den technischen Zustand des ihm zugewiesenen Flugzeugs zu kennen,
f) das Ruhe- und Ernährungsregime vor dem Flug einzuhalten und seine Einhaltung durch die Besatzungsmitglieder zu fordern,
g) gemeinsam mit der fliegenden Besatzung die Übernahme, die Vorflugkontrolle und die Überprüfung des Flugzeugs in dem Umfang, der für die Flugzeugbesatzung in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt ist, durchzuführen,
h) sich auf die Erfüllung der Flugaufgabe vorzubereiten,
i) die Ordnung der Nutzung der Flugnavigationsinformationen durch die Besatzung in der Periode der Vorbereitung und Durchführung des Fluges zu kennen sowie das Vergleichen der Borddokumente mit den Kontrollexemplaren zu kontrollieren,
k) die Vorbereitung der fliegenden Besatzung zu leiten, ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Flugaufgabe einzuschätzen und darüber dem unmittelbaren Vorgesetzten Meldung zu erstatten,
l) die Unterbringung von Passagieren, Fallschirmspringern, Kampftechnik und Lasten im Flugzeug zu leiten und die Passagiere in das Verhalten während des Fluges sowie in die Nutzung der Bordausrüstung und der Rettungsmittel einzuweisen,
m) die Landeverfahren und die Arbeitsdaten der NFM auf den Haupt- und Ausweichflugplätzen zu kennen,
n) die festgelegte Ordnung des Funkverkehrs zu kennen und einzuhalten sowie ihre Einhaltung durch die Besatzungsmitglieder zu kontrollieren.