Operateur FEK

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Typberatung Stuttgart

zu beseitigen,
b) den Inhalt der Flugnavigationsinformationen zu kennen und vor dem Start die Bordexemplare mit den Kontrollexemplaren zu vergleichen
c) während des Fluges über aller erforderlichen Unterlagen für den Flugfunkverkehr zu verfügen,
d) die wichtigsten Regeln der Navigation mit Nutzung der Flugsicherungsmittel zu kennen und mit Peilerbasen und Funkpeilern zu arbeiten,
e) die Regeln des Flugfunkverkehrs und der Funkdisziplin einzuhalten und mit Gegenstellen Verbindung aufzunehmen,
f) dem Besatzungskommandeur alle aufgenommenen und abgesetzten Funksprüche zu melden und diese nachzuweisen.

102. Der Operateur FEK hat
a) die flugtaktiachen Angaben und die Gefechtseigenschaften des Störträgerflugzeugs zu kennen,
b) gemeinsam mit dem Steuermann der Besatzung die erforderlichen Berechnungen zum Gefechtseinsatz der Mittel des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen Aufklärung durchzuführen,
c) die im Flugzeug befindlichen Mittel des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen Aufklärung zu kennen und zu nutzen,
d) während des Fluges mögliche Defekte an den Mitteln des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen Aufklärung zu beseitigen und bei Notwendigkeit die Betriebsart dieser Mittel zum Aufrechterhalten einer pausenlosen Einwirkung der Störungen auf die niederzuhaltenden funkelektronischen Mittel zu verändern,
e) vor dem Flug die Arbeitsbereitschaft der Mittel des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen Aufklärung sowie die Aufmunitionierung der Automaten zum Erzeugen von passiven und Infrarotstörungen entsprechend der Aufgabe zu überprüfen,
f) selbständig die Vorbereitung und die Nachflugkontrolle der Mittel des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen