Zulassung zu Flügen

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Aufklärung des Flugzeugs durchzuführen,
g) die Maßnahmen der funktechnischen Tarnung der Mittel des FEK einzuhalten,
h) dem Besatzungskommandeur neu aufgetauchte funkelektronische Mittel des Gegners und alle Defekte an den Mitteln des FEK und der unmittelbaren funkelektronischen Aufklärung des eigenen Flugzeugs zu melden.

103. Die Aufgaben weiterer Mitglieder der fliegenden Besatzung und spezielle Aufgaben, die sich bei der Nutzung bestimmter Flugzeugtypen ergeben, sind in Übereinstimmung mit den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festzulegen.

Zulassung zu Flügen

104. (1) Das Recht zum Führen eines Flugzeugs oder zur Durchführung von Flügen als Steuermann haben
a) Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR, die eine Spezialausbildung als Militärflieger oder als Steuermann absolviert haben,
b) Offiziersschüler und Offiziershörer der Fachrichtungen Flugzeugführer oder Steuermann der militärischen Lehreinrichtungen,
c) Offiziere der Reserve, die eine Spezialausbildung als Flugzeugführer oder Steuermann absolviert haben, während der Reservistenausbildung.
(2) Flugzeugführer, Steuerleute und andere Mitglieder fliegender Besatzungen sind durch Beschluß der flugmedizinischen Kommission zur Durchführung von Flügen zuzulassen.

105. Die Flugzeugführer, Steuerleute und anderen Mitglieder der fliegenden Besatzungen sind entsprechend den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen zu Flügen zuzulassen.

106. (1) Zu Flügen auf dem jeweiligen Flugzeugtyp ist das fliegende Personal nach der theoretischen Umschulung zuzulassen. Zu selbständigen Flügen ist das fliegende Personal nach