Ruhezeiten

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Farbberatung Stuttgart

Erholung oder zur medizinischen Behandlung zu fassen. Der psychische und physische Zustand der Flugzeugbesstzung muß ihre volle Einsatzfähigkeit gewährleisten. Die Besatzung darf vor Antritt und während des Fluges nicht unter dem Einfluß von Alkohol, Medikamenten, Narkotika oder anderen die Einsatzfähigkeit hemmenden Mitteln stehen.

123. (1) Fliegenden Besatzungen ist folgende Ruhezeit für den Schlaf zu gewähren:
a) vor Tagflügen - mindestens 8 Stunden,
b) vor Flügen in der zweiten Schicht am Tag - mindestens 2 Stunden,
c) vor Nacht- und Mischflügen - mindestens 4 Stunden.
(2) Die festgelegten Ruhenormen gelten auch für die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge. Für Steuermannleitoffiziere sind dazu in der Arbeitsordnung des Gefechtsstandes Festlegungen zu treffen.

124. (1) Flugzeugführer und Steuerleute, deren letzter Erholungsurlaub oder Kuraufenthalt (mindestens 21 Tage zusammenhängend) mehr als 12 Monate zurückliegt, sind von den Flügen zu sperren und für 7 bis 10 Tage zur Erholung in eine Erholungseinrichtung oder ein Konditionsheim einzuweisen. Danach ist ihnen die Zulassung zu Flügen zu erteilen und in den nächsten 2 bis 3 Monaten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Fliegenden Besatzungen, die längere Flüge oder Nonstopflüge durchführen, ist folgende Ruhezeit nach den Flügen zu gewährleisten:
a) bei einer Flugdauer von 6 bis 8 Stunden - mindestens 15 Stunden,
b) bei einer Flugdauer von 8 bis 16 Stunden - mindestens 1 Tag,
c) bei einer Flugdauer über 16 Stunden - mindestens 2 Tage.

125. (1) Flugzeugbesatzungen, die Nachtflüge durchgeführt haben, dürfen am nächsten Tag Tagflüge durchführen, wenn ihnen eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden und eine vollständige Vorbereitung auf die Tagflüge gewährleistet wurden. Die Pause zwischen den Nacht- und den Tagflügen muß mindestens 12 Stunden betragen.