Überprüfungen in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte und in der Nutzung der Flugzeugtechnik

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In diesem Fall ist die Flugvorbereitung auf die Tagflüge am Tag der Vorbereitung zum Nachtflug durchzuführen.
(2) Es ist verboten, in der Nacht Flugschichten mit Flugzeugbesatzungen, die am gleichen Tag Tagflüge absolviert haben, durchzuführen; ausgenommen sind Fälle, in denen die Flüge am Tag begonnen und innerhalb des festgelegten Startzeitraumes bei Nacht beendet werden.

Überprüfungen in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte und in der Nutzung der Flugzeugtechnik

126. Die Kommandeure oder Vorgesetzten haben den Ausbildungsstand des ihnen unterstellten fliegenden Personals in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz sowie in der Nutzung der Flugzeugtechnik zu kennen. Dazu haben die Vorgesetzten aller Stufen nach jeder Flugschicht die Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben jeder Flugzeugbesatzung mit Nutzung des Materials der objektiven Kontrolle zu analysieren sowie Überprüfungen des fliegenden Personals während des Fluges innerhalb der festgelegten Zeitabstände durchzuführen.

127. (1) Für die Besatzungskommandeure gelten folgende Minimalforderungen für die Überprüfung in der Steuertechnik:
a) Überprüfung im einfachen und höheren Kunstflug in der Zone - mindestens einmal in 12 Monaten;
b) Überprüfung der Steuertechnik beim Landeanflug nach Instrumenten unter den Bedingungen, unter denen der Flugzeugführer auf dem Flugzeugtyp ausgebildet ist,
- für Flugzeugführer der Leistungsklasse I und II - mindestens einmal in 12 Monaten,
- für Flugzeugführer der Leistungsklasse III und ohne Leistungsklasse - mindestens einmal in 6 Monaten;
c) Überprüfung der Steuertechnik und des Landeanfluges nach dublierenden Instrumenten
- für Flugzeugführer der Leistungsklasse I und II - mindestens einmal in 12 Monaten,
- für Flugzeugführer der Leistungsklasse III und ohne Leistungsklasse - mindestens einmal in 6 Monaten;