Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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d) Überprüfung der Steuertechnik beim Flug und bei der Landung mit imitiertem Ausfall eines oder mehrerer Triebwerke oder mit gedrosselten bzw. abgestellten Triebwerken, wenn dies in den für den Betrieb und die Steuertechnik sowie für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen vorgesehen ist - einmal in 12 Monaten.
(2) Für die Überprüfung des Gehilfen des Besatzungskommandeurs, der gleichzeitig zweiter Flugzeugführer ist, in der Steuertechnik und seine Zulassung zu Flügen gelten die Festlegungen in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen.
(3) Für Flugzeugführer, die auf mehreren Flugzeugtypen fliegen, hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Anzahl der Überprüfungen und den Flugzeugtyp festzulegen.
(4) Die Ergebniese der Überprüfungen sind im Flugbuch nachzuweisen.

128. (1) Die Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute in der Navigation und im Gefechtseinsatz ist unabhängig von ihrer Leistungsklasse einmal in 12 Moneten durchzuführen.
(2) Die Überprüfung der Flugzeugführer einsitziger Flugzeuge in der Navigation und im Gefechtseinsatz kann auf dem Kampfflugzeug mit Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle erfolgen.
(3) Der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit hat das Recht, festzulegen, auf welchem Flugzeug (Kampfflugzeug oder Übungskampfflugzeug) die Überprüfung in der Navigation und im Gefechtseinsatz durchzuführen ist.

129. (1) Es ist erlaubt, bei einem Flug die Überprüfung verschiedener Elemente der Steuertechnik mit der Überprüfung in der Navigation und im Gefechtseinsatz zu verbinden.
(2) Auf mehrsitzigen Flugzeugen kann die Überprüfung der Flugzeugführer in der Navigation und im Gefechtseinsatz mit der Überprüfung der Steuerleute verbunden werden.