Organisation der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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f) in der Flugmeteorologie,
g) über die Ordnung zur Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle,
h) über die vorliegende Flugbetriebsvorschrift, die DV 108/0/ 001 Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA, die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz und die Schießplatzordnung .
(2) Außerdem sind jährlich die Kenntnisse des leitenden fliegenden Personals und der Fluglehrer über die Methodik der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte und die Bestimmungen zum Gewährleisten der Flugsicherheit zu überprüfen.
(3) Die übrigen Mitglieder der fliegenden Besatzung haben in dem Umfang, der für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten während des Fluges erforderlich ist, Prüfungen über die Flugzeugtechnik, die militärischen Bestimmungen für den Betrieb und die Steuertechnik des Flugzeugs und die anderen für ihre fliegerische Tätigkeit zutreffenden militärischen Bestimmungen abzulegen.

139. Die Ergebnisse der in der Ziffer 138 festgelegten Überprüfungen sowie die Überprüfungen in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte sind im Flugbuch nachzuweisen.

140. Bei schuldhafter Beteiligung an Flugvorkommnissen oder Fehlern in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz oder in der Nutzung der Flugzeugtechnik, die die Flugsicherheit gefährden, ist das fliegende Personal erst nach dem Beseitigen der Mängel und nach einer Überprüfung während des Fluges zu selbständigen Flügen zuzulassen.

III. Organisation der Flüge

Allgemeines

141. (1) Die Organisation der Flüge ist ein Komplex von Maß-