Flüge in Flugschichten

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nahmen, die zur Planung und Vorbereitung der Flüge durchzuführen sind. Die Organisation der Flüge umfaßt:
a) die Entschlußfassung zur Durchführung der Flüge,
b) die Planung der Flüge,
c) die Vorbereitung auf die Flüge.
(2) Den Entachluß zur Durchführung der Flüge hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils auf der Grundlage der dem Fliegertruppenteil gestellten Aufgaben nach der Beurteilung der Wetterbedingungen, des Ausbildungsstandes des fliegenden Personals und der Gruppe zur Leitung der Flüge sowie des Zustandes der Flugzeugtechnik, des Flugplatzes, der Schießplätze und der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge zu fassen.
(3) Die Planung der Flüge umfaßt:
a) die Aufgabenstellung an das leitende Personal der fliegenden und sicherstellenden Truppenteile oder Einheiten zur Vorbereitung und Durchführung der Flüge,
b) die Erarbeitung der Flugplantabelle mit Anwendung der in der Anlage 23 festgelegten Zeichen,
c) die Organisation der Flugvorbereitung.
(4) Die Vorbereitung auf die Flüge umfaßt:
a) die Vorbereitung der fliegenden Besatzungen, der Gruppe zur Leitung der Flüge, der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge, der Flugzeugtechnik, des Flugplatzes, der Schießplätze sowie der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge und ihrer Besatzungen,
b) die Kontrolle der Bereitschaft der fliegenden Besatzungen, der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge, der Flugzeugtechnik sowie der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge und ihrer Besatzungen auf die Flüge.

142. (1) Flüge des Fliegertruppenteils können in 1, in 2 oder in 3 Schichten durchgeführt werden. Flugschichten können Tag-, Nacht- oder Mischflugschichten sein.
(2) Zum Wechsel der Gruppe zur Leitung der Flüge und der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge, zur Kontrolle und Reini-