Gruppenkontrolle der Flugbereitschaft

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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kommandeure zu überprüfen, um Mängel in der Flugvorbereitung in den Fliegereinheiten aufzudecken.
(3) Die Kommandeure der Verbände und der Offiziershochschule der LSK/LV haben persönlich und durch ihre Stellvertreter und Fluginspekteure oder Steuermannsinspekteure systematisch die Flugbereitschaft der ihnen unmittelbar unterstellten Kommandeure oder Leiter zu überprüfen.

160. (1) Die Gruppenkontrolle der Flugbereitschaft ist zur Ergänzung der individuellen Kontrolle durchzuführen.
(2) Die Gruppenkontrolle ist bei der Vorbereitung auf die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von 2 und mehr Fliegereinheiten vom Kommandeur des Fliegertruppenteils und bei der Vorbereitung auf die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben einer Fliegereinheit vom Kommandeur der Fliegereinheit durchzuführen.

161. Die Flugbereitschaft der fliegenden Besatzung ist vom Kommandeur oder Vorgesetzten, der die Kontrolle ausübt, festzustellen. Bei einer unzureichenden Vorbereitung der fliegenden Besatzung hat er eine zusätzliche Vorbereitung und eine Wiederholungskontrolle zu organisieren oder die Besatzung von den Flügen zu sperren. Ein Besatzungskommandeur oder Besatzungsmitglied der bzw. das nicht in der Lage ist, die Flugaufgabe zu erfüllen, hat darüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Fall ist der Betreffende nicht zum Flug zuzulassen.

162. Nach dem Abschluß der Flugvorbereitung hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Vorflugbesprechung durchzuführen. An der Vorflugbesprechung haben seine Stellvertreter, die Kommandeure der sicherstellenden Truppenteile, die Kommandeure der Fliegereinheiten und weitere vom Kommandeur des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit zu befehlende Angehörige des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit teilzunehmen.

163. (1) Die Startvorbereitung der fliegenden Besatzung ist unmittelbar vor den Flügen durchzuführen und umfaßt:
a) die medizinische Kontrolle oder Befragung,