Unmittelbare Leitung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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c) Flugordnungen der Verbände bzw. der Offiziershochschue der LSK/LV,
d) Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen,
e) Schießplatzordnungen,
f) Ordnungen zum Fliegen in besonderen Zonen und Räumen,
g) Festlegungen zur Arbeit der Gefechtsstände, Leitstellen und Flugsicherungsorgane.

193. Die Leitung der Flüge muß ununterbrochen, sicher und operativ sein. Eine besondere Bedeutung hat für die Flugleiter sowie für die Gefechtsstände und Leitstellen die ständige Kenntnis des Standortes, der Regime und der Flugbedingungen jedes gestarteten und den Raum der Flüge durchfliegenden Flugkörpers, der Flugsicherungslage und der Wetterbedingungen in den Verantwortungsbereichen für die Leitung der Flüge.

194. Die unmittelbare Leitung der Flüge umfaßt:
a) die Durchsetzung der Flugbefehle im Verlauf ihrer Erfüllung,
b) die Gewährleistung des Starts der Flugzeuge zur festgelegten Zeit zur Erfüllung der Flugaufgaben und ihrer Landung auf den Flugplätzen,
c) die Führung der fliegenden Besatzungen bei der Erfüllung der Flugaufgaben vom Anlassen der Triebwerke oder vom Beginn des Rollens bzw. Schleppens bis zum Abstellen der Triebwerke nach dem Flug,
d) die ständige Information der fliegenden Besatzungen über die Wetterbedingungen und die Flugsicherungslage im Raum der Flüge,
e) die Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Flugregimes,
f) das Einleiten der notwendigen Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit sowie zur Hilfeleistung für die fliegenden Besatzungen in besonderen Fällen während des Fluges und für in Not geratene Flugzeugbesatzungen.

195. Die unmittelbare Leitung der Flüge ist durchzuführen:
a) bei Flügen im Flugleitungsbereich - durch den Flugleiter,