Leitung der Flüge auf dem Flugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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dieser Plätze bzw. Zonen an.
(4) In einzelnen Fällen, wenn der Charakter der Flüge den Einsatz des gesamten Bestandes der Gruppe zur Leitung der Flüge nicht erfordert, kann auf Entschluß des Kommandeurs, der die Flüge organisiert, der Gehilfe des Flugleiters und der Steuermann vom Dienst entfallen.
(5) Bei der Durchführung von Ausbildungsfallschirmsprüngen auf dem Flugplatz ist nur ein Flugleiter einzusetzen. Bei Fallschirmsprüngen mit einem einzelnen Flugzeug kann die Leitung der Flüge durch den diensthabenden Flugleiter erfolgen.

203. Zur Leitung der Flüge auf dem Flugplatz sind Angehörige des leitenden fliegenden Personals oder Flugzeugführer und strukturmäßige Flugleiter, die eine Ausbildung nach einem speziellen Programm sowie ein Praktikum absolviert und die Zulassungsprüfungen bestanden haben sowie einen Beschluß der flugmedizinischen Kommission über ihre Eignung besitzen, zuzulassen.

204. (1) Die Ausbildung der Flugleiter und ihre Zulassung zur Leitung von Flügen erfolgt:
a) für die Flugleiter des Truppenteils oder der selbständigen Einheit - durch den Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit,
b) für die Kommandeure der Fliegertruppenteile und die Flugleiter des Stabes des Verbandes oder der Offiziershochschule der LSK/LV - durch den Kommandeur des Verbandes oder der Offiziershochschule der LSK/LV,
c) für die Kommandeure der Verbände und selbständigen Fliegertruppenteile und -einheiten sowie die Flugleiter der Kommandos - durch die Stellvertreter des Ministers und Chefs der Teilstreitkräfte oder den Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR.
(2) Die Ausbildung und Zulassung der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge hat in Übereinstimmung mit den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Zum Leiten von Flügen unter den entsprechenden Bedingungen sind die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge in einem Befehl des Kommandeurs des Verbandes, der Offiziers-