Flugleitung bei Start und Landung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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222. (1) Beim Start und bei der Landung erfolgen die Leitung und Kontrolle der Bewegungen der Flugzeuge im Bereich der visuellen Sicht unmittelbar durch den Flugleiter oder den Gehilfen des Flugleiters.
(2) In der Auffassungszone der Funkmeßlandeanlage erfolgt die Leitung der Bewegungen der Flugzeuge beim Landeanflug von der berechneten Linie, aus der Geraden, durch 2 Kurven um 180 und aus dem Rechteck sowie bei Flügen in der Platzrunde durch den Landeleiter.
(3) Der Flugleiter gibt den Besatzungen die Kommandos zum Einflug in die Zonen und zum Ausflug aus den Zonen, zum Anflug des Fernfunkfeuers, zum Einflug in die Wartezone, zum Einflug in die Platzrunde sowie zum Ausflug aus der Platzrunde; die Kontrolle des Flugweges der Flugzeuge erfolgt durch den Landeleiter, unterstützt durch den Funkmeßoberdispatcher.
(4) Der Steuermann vom Dienst erfüllt seine Aufgaben entsprechend seiner Dienstanweisung sowie der Aufgabenstellung durch den Steuermann des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und des Flugleiters. Als Leiter der Gruppe zur Funkmeßsicherstellung führt und kontrolliert er die Arbeit des Landeleiters, des Funkmeßoberdispatchers, der Funkorter, des Auswerters und des Peilfunkers.
(5) Im festgelegten Verantwortungsbereich erfolgt die Leitung und Kontrolle der Bewegungen der Flugzeuge durch die Besatzung des Gefechtsstandes. In Abhängigkeit vom Charakter der Flüge (Abfangflüge, Flüge zu Schießplätzen, Streckenflüge usw.) kann die Besatzung des Gefechtsstandes die Flugzeuge auch innerhalb des Flugleitungsbereiches übernehmen. Wenn das Flugzeug den Auffassungsbereich der zur Sicherstellung des eigenen Gefechtsstandes eingesetzten Funkmeßstationen verläßt, leitet die Besatzung des Gefechtsstandes die Flüge nach den Meldungen der Flugzeugbesatzungen oder nach den Werten anderer Gefechtsstände bzw. Leitstellen oder übergibt die Leitung an der festgelegten Übergabelinie an einen zusammenwirkenden Gefechtsstand bzw. eine zusammenwirkende Leitstelle.