Flugleiter

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Flugleiter

243. Der Flugleiter hat nach der Aufgabenstellung zur Vorbereitung und Durchführung der Flüge durch den Kommandeur sich den Charakter und die Besonderheiten der bevorstehenden Flüge klarzumachen, die Reihenfolge der persönlichen Vorbereitung und der Vorbereitung der Gruppe zur Leitung der Flüge festzulegen und an der Erarbeitung der Flugplantabellen teilzunehmen.

244. (1) Der Flugleiter hat während der Flugvorbereitung
a) die Varianten der Flugplantabellen und die Reihenfolge der Erfüllung der Flugaufgaben zu studieren,
b) die Lage im Raum der Flüge zu beurteilen,
c) die Arbeitsangaben der NFM auf dem eigenen und den Ausweichflugplätzen zu präzisieren und sich mit der Wettervorhersage und der ornithologischen Lage im Raum der Flüge vertraut zu machen,
d) die NFM, die zum Leiten der Flüge in Übereinstimmung mit den Varianten der Plantabelle in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen erforderlich sind, sowie die Ordnung des Zusammenwirkens der Leitstellen bei der Leitung und Kontrolle der Flüge festzulegen,
e) der Gruppe zur Leitung der Flüge die Aufgabe zu stellen, ihre Vorbereitung zu organisieren, ihre Bereitschaft zur Leitung der Flüge zu kontrollieren und dem Kommandeur des Truppenteils darüber Meldung zu erstatten.
(2) Bei der Aufgabenstellung an die Gruppe zur Leitung der Flüge hat der Flugleiter
a) die vom Kommandeur gestellte Aufgabe zu den Flügen bekanntzugeben,
b) die Ordnung zur Erfüllung der Hauptaufgaben der Flüge darzulegen,
c) die Besonderheiten der Leitung der Flüge in den Verantwortungsbereichen, die Übergabe- und Übernahmelinien sowie die Ordnung des Zusammenwirkens zwischen den Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge zu präzisieren und auf Veränderungen in der Ordnung des Landeanfluges der Flugzeuge und der Nutzung der NFM hinzuweisen.