Havarie oder Bruch eines Flugzeugs auf der SLB

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

255. (1) Bei einer Havarie oder einem Bruch eines Flugzeugs auf der SLB hat der Flugleiter alle Maßnahmen zur Hilfeleistung für die betroffene fliegende Besatzung und zum Freimachen der SLB einzuleiten.
(2) Wenn die SLB während der Durchführung von Flügen blockiert oder beschädigt wurde, hat der Flugleiter in Abhängigkeit von der entstandenen Erd- und Luftlage die Flugzeuge in die Wartezone zu leiten, sie auf der Notlandebahn landen zu lassen oder zu einem Ausweichflugplatz zu befehlen.
(3) Die Landung eines Flugzeugs mit defektem Fahrwerk ist auf einer beschäumten SLB oder auf einer Notlandebahn durchzuführen.

256. Wenn ein Flugzeug innerhalb der festgelegten Zeit nicht zum Startflugplatz zurückkehrte oder nicht am Landeflugplatz eintraf bzw. außer Kontrolle geriet, hat der Flugleiter unverzüglich dem Kommandeur des Fliegertruppenteils und dem nächsthöheren Gefechtsstand darüber Meldung zu erstatten und dabei den vermutlichen Standort des Flugzeugs anzugeben.

257. Ein Flugleiter, der ein Notsignal empfangen hat, hat unverzüglich alle NFM sowie die Funkmeßmittel des Flugplatzes zur Hilfeleistung für die fliegende Besatzung und zum Heranleiten an den eigenen oder den nächstgelegenen Flugplatz einzusetzen oder Maßnahmen zum Suchen und Retten der fliegenden Besatzung einzuleiten.

258. Zum Gewährleisten der rechtzeitigen Hilfe für in Not geratene fliegende Besatzungen hat der Flugleiter
a) den Raum und den Charakter des Vorkommnisses zu präzisieren,
b) unverzüglich dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und dem nächsthöheren Gefechtsstand den Raum und die Zeit des Empfangs des Notsignals zu melden,
c) die am besten ausgebildete in der Luft befindliche fliegende Besatzung zum wahrscheinlichen Ort des Vorkommnisses zu leiten,
d) den Start der diensthabenden Such- und Rettungsflugzeuge oder -hubschrauber zur Hilfeleistung für die in Not geratene fliegende Besatzung zu gewährleisten.