Gehilfe des Flugleiters (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

aufzustellen, die Scheinwerferbesatzungen einzuweisen und Befehle zum Aufstellen der Boden-Landescheinwerfer oder zum Einrichten der stationären Boden-Landescheinwerfer zu geben,
- 15 Minuten vor dem Start zum Wetterflug dem Flugleiter die Bereitschaft zur Leitung der Flüge zu melden;
c) während der Flüge
- eich an dem Ort, der vom Flugleiter angewiesen wurde (SKP oder Flugleitung), aufzuhalten,
- die Sicherheit der Bewegungen der Flugzeuge beim Rollen zum Start zu kontrollieren,
- die Stellung der Landeklappen und Tragflügel sowie das Einhalten der Startrichtung zu kontrollieren,
- das Einschalten des Nachbrenners und das Zünden der Startbeschleuniger bei startenden Flugzeugen zu beobachten,
- bei Notwendigkeit den fliegenden Besatzungen Hilfe beim visuellen Anflug der SLB zu leisten, Fehler beim Landeanflug und bei der Landung zu korrigieren und bei Notwendigkeit das Kommando zum Durchstarten zu geben,
- das Ausfahren des Fahrwerks sowie die Stellung der Tragflügel und Landeklappen an den zur Landung anfliegenden Flugzeugen zu kontrollieren (nach den Meldungen des Landepostens),
- die Windrichtung und -geschwindigkeit sowie die Sicht auf der SLB zu beobachten und die Qualität der Starts, der Landeanflüge und der Landungen zu bewerten und nachzuweisen,
- das Einhalten der Fahrordnung in der Flugzone zu überwachen und unverzüglich Maßnahmen zum Beseitigen von Verstößen einzuleiten,
- bei einem Ausfall der Funkstation des Flugleiters auf dessen Befehl die erforderlichen Kommandos zu übermitteln;
d) nach Beendigung der Flüge
- mit Erlaubnis des Flugleiters den Landeposten und das Absperrkommando abzuziehen und das Kommando zum Abrücken der Besatzung der Boden-Landescheinwerfer zu geben,
- dem Flugleiter alle Beanstandungen, Verstöße, Abweichungen von den Flugregeln und Unzulänglichkeiten in der