Landeleiter

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

geleitet werden, zu übermitteln,
- das Journal des Steuermanns vom Dienst zu führen;
d) nach Beendigung der Flüge
- dem Flugleiter Verletzungen der Flugregeln durch die fliegenden Besatzungen sowie Beanstandungen zur Arbeit der NFM zu melden,
- die Angaben zur Auswertung der Flüge vorzubereiten.

Landeleiter

262. Der Landeleiter ist Vorgesetzter der Besatzung der Funkmeßlandeanlage und hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich die zu den Flügen gestellte Aufgabe klarzumachen,
- die Flugplantabelle, die Flughöhen und die Methoden des Landeanfluges zu studieren,
- die Übergabe- und Übernahmelinien und die Ordnung zur Übergabe und Übernahme der Leitung der fliegenden Besatzungen an den Grenzen der Verantwortungsbereiche zu studieren,
- sich vom Flugleiter einweisen zu lassen,
- der Besatzung der Funkmeßlandeanlage die Aufgabe zur Vorbereitung und Sicherstellung der Flüge zu stellen;
b) während der Startvorbereitung
- sich der medizinischen Befragung zu unterziehen,
- sich mit den aktuellen und den zu erwartenden Wetterbedingungen vertrautzumachen,
- die Einsatzbereitschaft der Geräte der Funkmeßlandeanlage und der Mittel zur objektiven Kontrolle zu überprüfen und der diensthabenden Schicht die notwendigen Befehle zu geben,
- die erforderlichen Angaben auf die Sichtgeräte aufzutragen,
- die Funkmeßwetteraufklärung durchzuführen und die ornithologische Lage im Flugleitungsbereich und auf dem Landekurs zu beurteilen und die Ergebnisse dem Flugleiter zu melden,
- den Flug der Wetterflugbesatzung zu kontrollieren und ihren Landeanflug zu leiten,