Steuermann des Gefechtsstandes oder Steuermannleitoffizier

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- die Hauptparameter der Geräte der Funkmeßlandeanlage nach der Methode des Kontrollabfluges zu überprüfen,
- am Geben der letzten Anordnungen teilzunehmen;
c) während der Flüge
- die Arbeit der diensthabenden Schicht der Besatzung der Funkmeßlandeanlage und die Flüge der Flugzeuge entsprechend den Festlegungen in der Ziffer 222 zu leiten,
- die Leitung der fliegenden Besatzungen an den festgelegten Grenzen zu übergeben und zu übernehmen,
- bei einer drohenden gefährlichen Annäherung von Flugzeugen das Kommando zum Abkurven zu geben,
- dem Flugleiter oder dem Steuermann vom Dienst Ausfälle der Geräte der Funkmeßlandeanlage sowie festgestellte Aufhellungen auf dem Bildschirmen, die von gefährlichen Wettererscheinungen oder Vogelschwärmen hervorgerufen werden, und ihre Verlagerungsrichtung und -geschwindigkeit zu melden,
- die Mittel der objektiven Kontrolle anzuwenden,
- das Journal des Landeleiters zu führen;
d) nach Beendigung der Flüge
- dem Flugleiter Verletzungen der Flugregeln, die von den fliegenden Besatzungen zugelassen wurden, sowie die Arbeit der Funkmeßlandeanlage zu melden,
- das Material der objektiven Kontrolle zur Bearbeitung abzugeben,
- die Sicherstellung der Flüge mit der diensthabenden Schicht der Funkmeßlandeanlage auszuwerten.

Steuermann des Gefechtsstandes oder Steuermannleitoffizier

263. Der Steuermann des Gefechtsstandes oder der Steuermannleitoffizier hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich die zu den Flügen gestellte Aufgabe, klarzumachen,
- die Flugplantabelle zu studieren,
- sich die Besonderheiten der Leitung der Flüge und die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen für die Flüge klarzumachen,
- die Übergabe- und Übernahmelinien, die Ordnung der Über-