Diensthabender Flugleiter

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- die Besatzungen der Funkmeßstationen und der automatisierten Leitsysteme zu führen und ihre Aufgaben zu präzisieren,
- dem Flugleiter den Überflug der Übergabelinien oder der Kontrollorientierungspunkte, Abweichungen von der befohlenen Flugstrecke, Orientierungsverluste sowie Verletzungen des Flugregimes zu melden,
- die Flüge von Transit- und überfliegenden Flugzeugen zu kontrollieren und dem Flugleiter das Auftauchen von fremden Zielen im Verantwortungsbereich zu melden,
- den fliegenden Besatzungen in besonderen Fällen während des Fluges Hilfe zu leisten und die Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle zu kontrollieren,
- mit Nutzung der Funkmeßstationen die Bildung oder Entwicklung von Bewölkung, Gewitterherden und Niederschlägen sowie die Flüge von Vögeln zu beobachten und darüber dem Flugleiter Meldung zu erstatten,
- Ausfälle von Nachrichtenmitteln und Funkmeßstationen dem Flugleiter und dem Diensthabenden des Gefechtsstandes zu melden;
d) nach Beendigung der Flüge
- dem Flugleiter und dem Diensthabenden des Gefechtsstandes Verstöße und Abweichungen von den Flugregeln, die von den fliegenden Besatzungen zugelassen wurden, zu melden,
- die Auswertung mit der diensthabenden Schicht des Gefechtsstandes durchzuführen und die Arbeit der Nachrichtenmittel sowie die Qualität der Funkmeßsicherstellung zu beurteilen,
- die Dokumentation und das Material der objektiven Kontrolle zur Flugauswertung vorzubereiten.

Diensthabender Flugleiter

264. (1) Der diensthabende Flugleiter hat
a) vor dem Dienstantritt
- sich der medizinischen Kontrolle zu unterziehen,
- sich vom verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz bzw. von dessen Stellvertreter einwei-