Ingenieur vom Dienst (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

und diese Mittel abzunehmen,
- die Verteilung der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung mit dem Zugführer vom Dienst festzulegen und ihre zweckentsprechende Nutzung zu gewährleisten,
- die Bereitschaft des Ingenieurkommandopunktes, der technischen Kontrollposten, der Plätze zur Wiederholungsstartvorbereitung und des Kommandos zur technischen Hilfe zu überprüfen,
- das ingenieurtechnische Personal mit der präzisierten Flugplantabelle, den Aufgaben und den Besonderheiten der Flüge bekannt zu machen,
- die Meldungen der Stellvertreter der Kommandeure der Fliegereinheiten und Leiter des technischen Dienstes über die Bereitschaft der Flugzeuge zu den Flügen entgegenzunehmen,
- dem Flugleiter die Bereitschaft der Flugzeugtechnik und der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu melden;
c) während der Flüge
- den Einsatz der Flugzeugtechnik zum Flug in Übereinstimmung mit der Flugplantabelle zu gewährleisten,
- dem Flugleiter alle Verzögerungen in der Vorbereitung der Flugzeuge auf die Flüge und die Maßnahmen, die zu ihrer Beseitigung eingeleitet wurden, sowie alle Verstöße gegen die Regeln der Nutzung der Flugzeugtechnik durch das fliegende und ingenieurtechnische Personal zu melden,
- den Flugleiter bei der Hilfeleistung für fliegende Besatzungen bei Ausfällen der Flugzeugtechnik während des Fluges zu unterstützen,
- den Abstellplatz für ankommende Flugzeuge festzulegen
sowie ihre Aufnahme, Betankung und Vorbereitung zum weiteren Flug zu organisieren,
- Ausfälle der Flugzeugtechnik sowie Mängel in der Arbeit der Flugzeugbesatzungen und in der rückwärtigen Sicherstellung nachzuweisen;
d) nach Beendigung der Flüge
- die ingenieurtechnische Sicherstellung der Flüge auszuwerten,
- dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selb-