Diensthabender für rückwärtige Sicherstellung, Zuführer vom Dienst

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- bei einer plötzlichen Wetterverschlechterung am eigenen Flugplatz dem Flugleiter unverzüglich die Wetterbedingungen für eine Landung auf den Ausweichflugplätzen vorzutragen,
- dem Flugleiter Vorschläge über eine Wetternachaufklärung zu unterbreiten;
c) nach Beendigung der Flüge dem Flugleiter die Unterlagen zum Beurteilen der Richtigkeit der Wettervorhersage und der Qualität der meteorologischen Sicherstellung der Flüge vorzulegen.

Diensthabender für rückwärtige Sicherstellung, Zuführer vom Dienst

271. (1) Der Diensthabende für rückwärtige Sicherstellung der Flüge hat
a) während der Flugvorbereitung
- die Aufgaben zur rückwärtigen Sicherstellung vom Kommandeur des fliegertechnischen Truppenteils entgegenzunehmen,
- sich mit dem Entschluß zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge sowie mit dem Charakter und den Besonderheiten der bevorstehenden Flüge vertrautzumachen,
- die Vorbereitung, Überprüfung und Zulassung der zur Sicherstellung der Flüge befohlenen Kräfte und Mittel des fliegertechnischen Truppenteils zu kontrollieren;
b) während der Startvorbereitung
- die Bereitstellung der befohlenen Transportfahrzeuge für den Transport des Personalbestandes zu den Flügen zu kontrollieren,
- das rechtzeitige Eintreffen der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge an den Plätzen der Wiederholungsstartvorbereitung zu gewährleisten,
- die Meldung über die Einsatzbereitschaft der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge und die Bereitschaftsmeldungen zur Durchführung der rückwärtigen Sicherstellung entgegenzunehmen,
- dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Bereitschaft zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu melden;