Leiter des bodenständigen Such- und Rettungskommandos

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

auf die Einhaltung des Ernährungs- und Erholungsregimes durch die fliegenden Besatzungen zwischen den Flügen zu achten und dazu notwendige Maßnahmen einzuleiten,
- dem Personalbestand auf dem Flugplatz sowie fliegenden Besatzungen bei Notlandungen und bei einem Notverlassen des Flugzeugs dringende medizinische Hilfe zu erweisen und die Überführung zur weiteren ärztlichen Behandlung zu organisieren.

Leiter des bodenständigen Such- und Rettungskommandos

273. Als Leiter des bodenständigen Such- und Rettungskommandos ist ein Offizier des Fliegeringenieurdienstes einzusetzen. Er muß eine spezielle Ausbildung absolviert haben und in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zugelassen sein. Er hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich mit dem Charakter und dem Raum der Durchführung der Flüge bekannt zu machen,
- die Angehörigen des Kommandos einzuweisen,
- die Bereitstellung der Transportmittel, Rettungsgeräte und Ausrüstungen zu kontrollieren und die Ordnung der Nachrichtenverbindung mit den Besatzungen der Such- und Rettungsflugzeuge zu präzisieren;
b) während der Startvorbereitung
- die Vollzähligkeit der angeforderten Transportmittel, Rettungsgeräts und Ausrüstungen zu überprüfen,
- dem Flugleiter die Bereitschaft des Kommandos zu melden;
c) während der Flüge nach Erhalt eines Notsignals
- vom Flugleiter bzw. vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Aufgabe zur Durchführung der Such- und Rettungsarbeiten entgegenzunehmen,
- die Ankunft des Kommandos im Suchgebiet zur befohlenen Zeit zu gewährleisten,
- dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit auf den vorhandenen Nachrichtenkanälen den Verlauf der Such- und Rettungsarbeiten zu melden.