Nach der Landung des Wetteraufklärungsflugzeugs

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den Flugstrecken.

292. Während des Wetterfluges hat die fliegende Besatzung den Kontrollabflug der NFM des eigenen Flugplatzes durchzuführen und Verbindung mit den Ausweichflugplätzen aufzunehmen. Der Flugleiter hat die Ergebnisse des Kontrollabfluges der NFM im, Journal des Flugleiters und im Journal zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung der Flüge nachzuweisen.

293. (1) Nach der Landung hat der Besatzungskommandeur des Wetteraufklärungsflugzeugs die Ergebnisse der Wetteraufklärung dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Anwesenheit des Flugleiters und des diensthabenden Meteorologen zu melden.
(2) Während des Gebens der letzten Anordnungen hat der Besatzungskommandeur des Wetteraufklärungsflugzeugs die Ergebnisse des Wetterfluges den fliegenden Besatzungen zu übermitteln.

294. Die Ordnung der Organisation und Durchführung der Wetteraufklärung in der Luft bei Fernflügen ist in speziell dafür geltenden militärischen Bestimmungen festzulegen.

295. (1) Die Wetternachaufklärung ist während der Durchführung der Flüge auf Entschluß des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit bzw. des Flugleiters zu organisieren und unter einfachen Wetterbedingungen mindestens aller 2 Stunden und unter schwierigen Wetterbedingungen stündlich durchzuführen. Die Wetternachaufklärung hat das Ziel, gefährliche Wettererscheinungen zu erkennen und zu melden sowie die Wetterbedingungen zu präzisieren.
(2) Bei Notwendigkeit kann eine fliegende Besatzung in einer Richtung, aus der eine Wetterverschlechterung erwartet wird, eingesetzt werden.

296. Alle fliegenden Besatzungen haben bei der Erfüllung der Flugaufgaben das Wetter und die ornithologische Lage zu beobachten und dem Flugleiter oder dem Gefechtsstand Änderungen zu melden.