Allgemeine Flugregeln

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

297. (1) Flüge zur Wetteraufklärung sind in die Flugplantabelle aufzunehmen. Es ist verboten, den Wetterflug mit der Erfüllung anderer Flugaufgaben zu verbinden.
(2) Auf Flugzeugen mit einer Doppelsteuerung kann die Wetternachaufklärung mit der Erfüllung anderer Flugaufgaben verbunden werden, außer bei Flügen von Flugzeugführern, die erstmals die Ausbildung unter den jeweiligen Bedingungen durchführen.

Allgemeine Flugregeln

298. Den Entschluß zum Beginn der Flüge nach einer Variante der Flugplantabelle hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit auf der Grundlage der Bestätigung der eingereichten Fluganmeldungen, der persönlichen Analyse der Wetterbedingungen, der ornithologischen und der Flugsicherungslage und der Überprüfung der Bereitschaft des Flugplatzes sowie der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wetteraufklärung und des tatsächlichen Ausbildungsstandes des fliegenden Personals zu fassen.

299. (1) Die Flüge sind nur dann durchzuführen, wenn mindestens ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht.
(2) Wenn sich innerhalb des Aktionsradius der Flugzeuge, die auf dem jeweiligen Flugplatz stationiert sind, keine anderen Flugplätze befinden, ist es gestattet, die Flüge ohne Ausweichflugplatz durchzuführen (auch beim Wetterminimum bei stabilen Wetterbedingungen). Flüge ohne Ausweichflugplatz sind nur bei einsatzbereiter Notlandebahn gestattet.
(3) Mit Hubschraubern können Flüge im Flugleitungsbereich unter einfachen Wetterbedingungen und schwierigen Wetterbedingungen sowie Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches unter einfachen Wetterbedingungen ohne Ausweichflugplatz durchgeführt werden. Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches mit Hubschraubern dürfen unter schwierigen Wetterbedingungen nur durchgeführt werden, wenn mindestens ein Ausweichflugplatz oder Start- und Landeplatz, auf dem sich ein Flugleiter mit Mitteln zur Leitung befinden muß, vorhanden ist.