Flüge in der Platzrunde

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

328. Flüge in der Platzrunde oder Landeanflüge mit 2 Kurven um 180° und aus dem Rechteck, aus der Geraden sowie von der berechneten Linie sind in den Höhen und mit den Geschwindigkeiten durchzuführen, die in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festgelegt sind. Bei Sichtflügen in der Platzrunde ist der Einflug in die Wolken verboten.

329. (1) Flüge unter den Wolken oder bei begrenzter Sicht sind bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze und einer Flugsicht erlaubt, die nicht unter dem Minimum des Besatzungskommandeurs liegen dürfen.
(2) Die minimal zulässige Höhe der Wolkenuntergrenze und die minimal zulässige Flugsicht zur Durchführung von Aufgaben hat der Kommandeur der Fliegereinheit in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand des Besatzungskommandeurs und vom Charakter der Flugaufgabe festzulegen. Dabei hat die Höhe der Wolkenuntergrenze beim Flug über ebenem und hügligem Gelände mindestens 50 Meter und beim Flug über Gebirge mindestens 100 Meter über der befohlenen Flughöhe zu liegen.

330. Die Abstände zwischen den Flugzeugen, die in der Platzrunde fliegen oder zur Landung anfliegen, haben die Sicherheit des Landeanfluges und der Landung zu gewährleisten und sind in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz in Abhängigkeit von den Flugzeugtypen und ihren Fluggeschwindigkeiten festzulegen.

331. Der Ausflug aus der Platzrunde und der Einflug in die Platzrunde sind auf der Tangente zu einer ihrer Kurven in der Flughöhe der Platzrunde durchzuführen.

332. (1) Das Überholen von gleichen Flugzeugtypen beim Flug in der Platzrunde ist verboten.
(2) Schnellfliegende Flugzeuge haben langsamfliegende Flugzeuge nur bei visuellem Kontakt bis zur dritten Kurve auf der äußeren Seite der Platzrunde mit einem Zwischenraum von mindestens 500 Meter zu überholen.
(3) Das Schneiden der Flugbahn in den Kurven und das Überholen auf der Innenseite der Platzrunde ist nur fliegenden Besatzungen, die zur Landung außer der Reihe oder zu einer Not-