Flüge mit veränderlichem Profil

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Funkmeßsicherstellung in einer Entfernung von mindestens 10 Kilometer von Flugplätzen, Räumen mit intensiven Flugbewegungen, Schießplätzen und Luftstraßen der DDR festzulegen.

338. (1) Flüge mit veränderlichem Profil sind in Gebieten durchzuführen, die frei von anderen Flugzeugen sowie mindestens 20 Kilometer von den Grenzen der Luftstraßen der DDR entfernt sind. Beim Kreuzen von Luftstraßen der DDR sind die Festlegungen in den Ziffern 348 und 349 einzuhalten.
(2) Flüge in den Kunstflug- und Luftkampfzonen sind entsprechend den Festlegungen in den dafür geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen und zu leiten,

339. (1) Die Flüge aller Flugzeuge in den Luftstraßen der DDR sind in den festgelegten Staffelungshöhen durchzuführen. Flüge außerhalb der Luftstraßen der DDR sind in den festgelegten Staffelungshöhen oder in Höhen unterhalb der unteren Staffelungshöhe mit einem befohlenen Sicherheitsabstand (Zeitabstand) durchzuführen. Die minimalen wahren Sicherheitsflughöhen bei Überflügen und die Staffelungshöhen im Luftraum der DDR sind in den Hauptflugregeln festgelegt. Die Höhen für Flüge in extrem geringen und geringen Höhen entsprechend dem Plan der Gefechtsausbildung sind in den für die Organisation und Planung der Flüge des Jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.
(2) Die Staffelung der Flüge in den Luftstraßen der DDR erfolgt auf der Grundlage internationaler Empfehlungen.
(3) Die Staffelungshöhe wird bezüglich einer gedachten Flugfläche, die der Standardatmosphäre mit einem Druck von 760 Torr entspricht, gemessen. Bei Flügen auf Flugstrecken in Höhen unter der unteren Staffelungshöhe wird die barometrische Höhe nach dem minimalen Luftdruck auf der Flugstrecke oder dem Abschnitt der Flugstrecke, der auf den Meeresspiegel umgerechnet wurde, gemessen. Dabei muß die Differenz zwischen der Flughöhe des Flugzeugs und der unteren Staffelungshöhe mindestens 300 Meter betragen. Bei einer Differenz unter 300 Meter ist die untere Staffelungshöhe in diesem Raum nicht durch andere Flugzeuge zu besetzen oder die Flughöhe des Flugzeugs zu verringern.