Flug in einer Formation oder Gefechtsordnung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

406. Beim Verlust der Sichtverbindung zum führenden oder vorausfliegenden Flugzeug hat der Geführte
a) aus der Formation in eine gut übersehbare freie Richtung abzukurven und darüber dem Führenden über Funk Meldung zu erstatten,
b) im Horizontalflug das befohlene Flugregime einzuhalten, die Umsicht zu verstärken und, als äußerer Geführter, sich durch gleichmäßiges Vergrößern des Zwischenraums von der Formation oder Gefechtsordnung zu lösen,
c) in der Kurve als äußerer Geführter die Schräglage zu verringern und seitlich aus der Formation oder Gefechtsordnung herauszugehen bzw. als innerer Geführter, wenn es die Flughöhe erlaubt, die Schräglage zu vergrößern und seitlich aus der Formation oder Gefechtsordnung herauszugehen bzw. wenn die Flughöhe eine Vergrößerung der Schräglage nicht erlaubt, die Umsicht zu verstärken und in einen gut übersehbaren freien Sektor abzukurven,
d) bei Sturzflug das Flugzeug abzufangen, ohne die Flugrichtung zu verändern,
e) beim Hochziehen durch gleichmäßiges Vergrößern des Zwischenraums aus der Formation nach der freien Seite abzukurven und danach den Steigwinkel zu verringern.

407. Beim Flug in einer Formation oder Gefechtsordnung müssen der Zwischenraum und der Abstand zum führenden oder vorausfliegenden Flugzeug das Einfliegen der Geführten in die Nachfolgeströmung ausschließen und günstige Bedingungen zum Beobachten des führenden oder vorausfliegenden Flugzeugs gewährleisten.

408. In Höhen nahe der Gipfelhöhe des Flugzeugs haben die Geführten besonders auf die Tiefenstufung zum führenden oder vorausfliegenden Flugzeug zu achten. Die Tiefenstufung ist mit zunehmender Flughöhe zu vergrößern.

409. Beim Flug in einer Formation oder Gefechtsordnung in extrem geringen Höhen haben die Geführten mit einer Höhenstufung zum führenden oder vorausfliegenden Flugzeug zu fliegen. Der Führende hat die Möglichkeit eines gefahrlosen Manö-