Vorbereitung der Flugzeugtechnik zu Erprobungsflügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

450. Verantwortlich sind:
a) für die Durchführung und die Qualität der Flugerprobung - der Leiter der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung,
b) für die Gewährleistung der ausfallfreien Arbeit der instandgesetzten Flugzeugtechnik während des Fluges - der Leiter des Fliegeringenieurdienstes,
c) für die Vorbereitung der fliegenden Besatzungen im Umfang des Programms der Flugerprobung sowie für die Durchführung der Flüge - der Leiter der Flugerprobung der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung.

451. Die Flugzeugtechnik ist zu Erprobungsflügen mit Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle vorzubereiten. Es ist verboten, Flüge mit nicht einsatzbereitem oder nicht vorbereitetem Gerät zur objektiven Kontrolle und ohne die Bearbeitung und Auswertung der Aufzeichnungen des vorangegangenen Fluges sowie der Vorbereitung des bevorstehenden Fluges durchzuführen.

452. Die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz, von dem Erprobungsflüge mit instand gesetzten Flugzeugen durchgeführt werden, hat Festlegungen über die Organisation, Leitung und Sicherstellung dieser Flüge zu enthalten.

453. (1) Die Flugerprobung von Flugzeugen ist von strukturmäßigen fliegenden Besatzungen der Flugzeuginstandsetzungseinrichtungen und, bei ihrer zeitweiligen Abwesenheit, von speziell vorbereiteten und zu Überprüfungsflügen zugelassenen fliegenden Besatzungen durchzuführen.
(2) Zu Erprobungsflügen können Flugzeugführer oder Steuerleute der Leistungsklasse I zugelassen werden.

454. Den Flugauftrag für Flüge des Leiters der Flugerprobung und der speziell vorbereiteten Flugzeugführer der Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten hat der Leiter der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung zu unterschreiben; die Flugaufträge der übrigen Flugzeugführer hat der Leiter der Flugerprobung zu unterschreiben. Die Unterschrift auf Flugaufträgen zu Erprobungsflügen ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.