Zuzulassende Flugzeugführer zu Überprüfungsflügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

für den Fliegeringenieurdienst geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt sind, durchzuführen.

459. (1) Zu Überprüfungsflügen sind Flugzeugführer und Steuerleute der Leistungsklasse I und II, die die Flugzeugtechnik und die Regeln ihrer Nutzung kennen, Erfahrung in der praktischen Arbeit auf dem jeweiligen Flugzeugtyp besitzen und die Prüfungen über das Programm des Überprüfungsfluges abgelegt haben, zuzulassen. Bei Notwendigkeit können vor der Zulassung Kontrollflüge mit einem Fluglehrer nach dem Programm des Überprüfungsfluges auf Flugzeugen mit einer Doppelsteuerung durchgeführt werden.
(2) Die Zulassung der fliegenden Besatzungen zu Überprüfungsflügen ist in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zu erteilen.

460. (1) Überprüfungsflüge sind am Tag bei den in der Anlage 17 festgelegten Höhen der Wolkenuntergrenzen und Flugsichten und bei einer Mächtigkeit der Wolken von höchstens 3 000 Meter durchzuführen.
(2) Nach dem Beseitigen von Defekten der Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte sowie von Defekten, die die Stabilität und Steuerbarkeit des Flugzeugs beeinflussen, sind Überprüfungsflüge nur unter einfachen Wetterbedingungen durchzuführen.
(3) Bei Überprüfungsflügen in anderen Fällen sind die Wetterbedingungen vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Anlage 17, des Zieles des Überprüfungsfluges, des Charakters der Aufgaben und des Ausbildungsstandes der fliegenden Besatzung festzulegen.
(4) In Polargebieten sind Überprüfungsflüge mit Flugzeugen während der Zeit der Polarnacht nur unter einfachen Wetterbedingungen durchzuführen.

461. (1) Der Überprüfungsflug ist nach dem festgelegten Programm durchzuführen. Es ist verboten, den Überprüfungsflug mit anderen Aufgaben zu verbinden.
(2) Die Ergebnisse des Überprüfungsfluges und die Einschätzung des Besatzungskommandeurs sind in die Borddokumente des