Wetterbedingungen bei der Überführung von Flugzeugen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

deflugplätzen sind die fliegerischen Vorgesetzten auf diesen Flugplätzen.
(2) Die Erlaubnis zum Start vom Startflugplatz und Zwischenlandeflugplatz und die Flugsicherungsfreigaben erteilt der nächsthöhere Gefechtsstand.

472. (1) Überführungen von Flugzeugen sind am Tag bei Wetterbedingungen, die nicht unter den für den jeweiligen Flugzeugtyp festgelegten Bedingungen liegen dürfen, durchzuführen. Das Wetterminimum für den Überflug hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit entsprechend dem Ausbildungsstand des Besatzungskommandeurs zu bestimmen.
(2) Überführungen von Hubschraubern sind nach Sichtflugregeln bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze von mindestens 200 Meter und einer Flugsicht von mindestens 2 000 Meter durchzuführen.

473. Einsitzige Flugzeuge sind in der Regel im Bestand einer Gruppe von mindestens 2 Flugzeugen zu überführen. Auf Entschluß des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit ist die Überführung einzelnen einsitziger Flugzeuge in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen und dem Ausbildungsstand des Besatzungskommandeurs zulässig.

474. (1) An einem Flugtag sind nicht mehr als 3 Etappen der Überführungsstrecke zurückzulegen. Die Aufnahme und der Start der überfliegenden Flugzeuge auf den Zwischenlandeflugplätzen sind vorrangig sicherzustellen.
(2) Zum Gewährleisten der Sicherheit der Landung oder des Starts der überfliegenden Flugzeuge sind die Flüge im Flugleitungsbereich bei Notwendigkeit einzuschränken bzw. bei der gleichzeitigen Aufnahme oder dem Start von einer Staffel und mehr Flugzeugen 15 Minuten vor der Landung bzw. dem Start der Gruppe einzustellen.