Auftreten von gefährlichen Wettererscheinungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

minimal möglicher Vorwärts- und Sinkgeschwindigkeit zu landen,

497. (1) Beim Auftreten von gefährlichen Wettererscheinungen und von Wetterbedingungen, für die die fliegende Besatzung oder die Gruppe nicht ausgebildet ist, hat der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe
a) dem Flugleiter oder Gefechtsstand die entstandene Lage zu melden und nach dessen Anordnungen zu handeln,
b) in Fällen, die keinen Aufschub, dulden, das Flugregime zu ändern, die Bedingungen und die Flugsicherungslage zu berücksichtigen, aus dem gefährlichen Gebiet auszufliegen und darüber dem Flugleiter oder Gefechtsstand Meldung zu erstatten,
c) die Erfüllung der Aufgabe abzubrechen,
d) beim Einflug in die Wolken den Hubschrauber nach den Instrumenten zu steuern, die Richtung um 180° zu ändern und aus den Wolken auszufliegen.
(2) Der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe kann auch auf einem selbstgewählten Platz landen. Er trägt in diesem Fall für die ordnungsgemäße Durchführung der Landung die Verantwortung. Den Ort und die Zeit der Landung hat der Besatzungskommandeur nach Möglichkeit dem Gefechtsstand oder Flugleiter des nächstgelegenen Flugplatzes zu melden.

498. (1) Der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe hat den Entschluß zum Start von der Landestelle zur Erfüllung der Aufgabe oder zum Rückflug zum Startflugplatz zu fassen sobald die Wetterbedingungen dem Ausbildungsstand der fliegenden Besatzung oder der Gruppe entsprechen.
(2) Wenn sich der Start vom Landeplatz auf Grund der Wetterbedingungen auf unbestimmte Zeit verzögert, hat der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe mit allen verfügbaren Mitteln dem nächstgelegenen Flugplatz seinen Standort zu melden und den Platz zu markieren.