Start- und Landeplätze auf dem Deck des Schiffes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

503. (1) Die Start- und Landeplätze auf dem Deck des Schiffes haben den freien Anflug der Flugzeuge oder Hubschrauber und ihre Landung vom Heck und von den Bordseiten her zu gewährleisten; ihre Abmessungen haben den sicheren Start und die sichere Landung zu gewährleisten.
(2) Die Start- und Landeplätze sind mit einer Sicherheitsbarriere zu begrenzen. Start- und Landeplätze für Flüge von Hubschraubern sind zusätzlich mit einer Antigleitmasse und mit einem Netz zu bedecken. Die Start- und Landeplätze sind mit Einrichtungen zur festen und beweglichen Befestigung der Flugzeuge oder Hubschrauber, zum Anlassen der Triebwerke sowie zum Emulsionieren der Flugzeugtechnik und mit Feuerlöschmitteln auszurüsten.

504. (1) Flüge von einem Schiff sind nur bei Vorhandensein der strukturmäßigen Rettungsmittel durchzuführen. Vor dem Beginn der Flüge haben die Rettungsmittel zur Hilfeleistung für in Not geratene fliegende Besatzungen auf dem Schiff einsatzbereit zu sein. Ist die Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel nicht gewährleistet, sind die Flüge verboten. Die NFM des Schiffes haben die ununterbrochene Kontrolle der Flüge und ihre Leitung zu gewährleisten.
(2) Mit Erlaubnis des Chefs des Verbandes kann der Kommandant des Schiffes zur Sicherstellung von Flügen die NFM anderer Schiffe während ihrer gemeinsamen Fahrten nutzen.

505. (1) Die lichttechnischen Flugsicherungsmittel haben eine zuverlässige Sichtbarkeit des Schiffes sowie des Start- und Landeplatzes bei Flügen am Tag und bei Nacht unter einfachen Wetterbedingungen und schwierigen Wetterbedingungen zu gewährleisten und außerdem beim Start bei Nacht die Wasseroberfläche in Startrichtung zu beleuchten.
(2) Jeder Start- und Landeplatz ist mit einem beleuchteten T auszurüsten, dessen Beleuchtung sich automatisch ausschaltet, wenn die Schräglage des Schiffes den zulässigen Wert für den Start und die Landung überschreitet.
(3) Der Gehilfe des Kommandanten des Schiffes ist für die Einsatzbereitschaft des Start- und Landeplatzes und der Mittel zur Sicherstellung der Flüge verantwortlich.