Vorbereitung des Schiffs zu Flügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

509. Die Handlungen der fliegenden Besatzungen im Gebiet ,der Erfüllung der Aufgaben leitet der Kommandant des Schiffes bzw. Chef des Schiffsverbandes über den Flugleiter.

510. Zur Durchführung der Flüge von einem Schiff ist eine Gruppe zur Leitung und eine Gruppe zur Sicherstellung der Flüge einzusetzen. Ihr Bestand ist in der Ordnung zum Fliegen auf dem Schiff festzulegen.

511. (1) Auf das Kommando "Schiff zu Flügen vorbereiten!" hat der in der Gefechtseinteilung festgelegte Personalbestand das Schiff auf die Flüge vorzubereiten. Dazu sind
a) die Fremdkörper vom Flugdeck zu entfernen,
b) der Flaggstock zu entfernen,
c) die Reling umzulegen,
d) die Netzgestelle auf den Start- und Landeplätzen für Hubschrauber zu befestigen,
e) die NFM vorzubereiten und zu überprüfen,
f) die Wechselsprech- und Telefonverbindungen des Schiffskommandopunktes zur Leitung von Flügen zu überprüfen.
(2) Außerdem sind das Heck-Havariekommando, das Boot mit dem Rettungskommando und andere Mittel zum Sicherstellen der Flüge in Bereitschaft zu versetzen.
(3) Allen Personen, die nicht zur Leitung und Sicherstellung der Flüge befohlen wurden, ist der Aufenthalt auf dem Flugdeck verboten.
(4) Die Führungsstelle des Chefs des Schiffsverbandes informiert alle Schiffe, die sich im Flugraum befinden, über die Vorbereitung des Schiffes auf die Flüge und gibt das Kommando zur Vorbereitung von vorhandenen SLB oder Start- und Landeplätzen auf den Schiffen.

512. (1) Des Anlassen und Abbremsen der Triebwerke ist nur vom Besatzungskommandeur durchzuführen.
(2) Ist auf dem Schiff eine Hubschraubergruppe basiert, sind zuerst die Triebwerke der Hubschrauber, die als letzte im Luftstrom stehen, anzulassen.