Flugleitung am Ufer

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Meer zur Ausbildung und zum Training der fliegenden Besatzungen sind in Übereinstimmung mit den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen. Die Grenzen der Wasserflächen des Wasserflugplatzes sind so festzulegen, daß die Sicherheit des Starts und der Landung gewährleistet wird; die Flächen sind mit Begrenzungsbojen, bei Nacht durch Feuer, zu markieren.
(2) Die für das Gleiten im Wasser, den Start und die Landung gefährlichen Stellen in unmittelbarer Nähe der Start- und Landefläche und des Ankerplatzes sind zu markieren. Bei Wasserflugplätzen mit Ebbe und Flut hat die Markierung für Niedrigwasser zu erfolgen.
(3) Die Richtungen, aus denen die Einfahrt von Schiffen und anderen schwimmenden Mitteln auf die SLB möglich ist, sind während der Flüge durch speziell eingesetzte Boote, die mit Signal- und Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, zu überwachen.

519. (1) Die Flüge sind von einem Flugleiter von der Flugleitung, die sich am Ufer befindet, zu leiten.
(2) Der Gehilfe des Flugleiters befindet sich auf einem beweglichen SKP, der auf einem Boot zu entfalten ist.
(3) Das Boot ist 100 bis 200 Meter seitlich der Fläche für das Aufsetzen aufzustellen.
(4) Vor dem Beginn der Flüge hat der Gehilfe des Flugleiters gemeinsam mit dem Kommandanten des Wasserflugplatzes die Wasserflächen des Wasserflugplatzes zu besichtigen, ihre Markierung zu überprüfen und dem Flugleiter die Einsatzbereitschaft des Wasserflugplatzes zu melden. Der Flugleiter hat bei Notwendigkeit periodische Kontrollen der Wasserflächen zu organisieren. Dazu sind ein Boot und bei Nachtflügen zusätzlich Scheinwerfer und spezielle Funkmeßstationen einzusetzen.

520. (1) Während der Flüge steht dem Flugleiter ein Bergungs- und Rettungskommando mit einem speziellen Boot zur Verfügung. Als Leiter des Bergungs- und Rettungskommandos ist ein Offizier des ingenieurtechnischen Personals einzusetzen.
(2) Der Bestand des Bergungs- und Rettungskommandos sowie die erforderlichen Mittel zum Ausrüsten des Bootes sind in