Flüge in Polargebieten der nördlichen und südlichen Halbkugel

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

f) sich mit den Besonderheiten des Küstenstreifens und der Eislage für den Fall einer Notlandung bekannt zu machen,
g) die Regeln für das Wassern mit dem Fallschirm, die Notlandung auf dem Wasser, die Nutzung der individuellen und Gruppenrettungsmittel, den Einsatz der Signalmittel sowie die Selbsthilfe und gegenseitige Hilfe zu kennen.

Flüge in Polargebieten der nördlichen und südlichen Halbkugel

543. (1) Bei Flügen in Polargebieten der nördlichen und südlichen Halbkugel haben sich an Bord des Flugzeugs und im Fallschirmsystem jedes Besatzungsmitgliedes die für den entsprechenden Flugraum festgelegte Ausrüstung, eine Spezialaus-stattung, Signalmittel sowie eine Lebensmittelnotreserve zu befinden.
(2) Jedes Besatzungsmitglied hat die persönliche Waffe und die notwendige Munition mitzuführen.

544. (1) Bei der Organisation und Durchführung der Flüge in den Polargebieten der nördlichen und südlichen Halbkugel sind folgende physikalisch-geographische, navigatorische und meteorologische Besonderheiten zu berücksichtigen:
a) das vollständige Fehlen oder die unzureichende Anzahl natürlicher und künstlicher Orientierungspunkte sowie der beschränkte Umfang an NFM,
b) die Abhängigkeit der Bedingungen der natürlichen Beleuchtung von der Jahreszeit (Polartag oder Polarnacht),
c) die labile Funktion der Magnet- und Kreiselmagnetkompasse,
d) die labile Ausbreitung der Funkwellen, mit Ausnahme der Ultrakurzwellen,
e) das Vorherrschen niedriger und mittlerer Temperaturen,
f ) die Veränderlichkeit der Wetterbedingungen,
g) das Vorhandensein von Bodeninversionen und Eisnadeln, die die Sicht verschlechtern und bei der Landung die Konturen der SLB und ihrer Anlagen verzerren,
h) die häufigen Polarlichterscheinungen in der Herbst- und Winterperiode, die das Auftreten von Illusionen begünstigen.
(2) Die physikalisch-geographischen und navigatorischen Be-