Flüge über dem Gebirge, über Wüsten und über großen Waldgebieten

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flüge über dem Gebirge, über Wüsten und über großen Waldgebieten

543. Bei Flügen über dem Gebirge, Wüsten und großen Waldgebieten haben sich an Bord des Flugzeugs und im Fallschirmsystem jedes Besatzungsmitgliedes eine Spezialausrüstung, Signalmittel und eine Lebensmittelnotreserve zu befinden. Jedes Besatzungsmitglied hat die persönliche Waffe und die notwendige Munition mitzuführen.

549. Während der Flugvorbereitung und der Startvorbereitung auf einen Flug über Gebirge hat die fliegende Besatzung, außer der allgemeinen Vorbereitung
a) die Wetterbedingungen und die Möglichkeit des Auftretens von starken Ab- und Aufwinden, Gewitterwolken und Gewittern zu analysieren,
b) im Bereich der Flugstrecke die größten Höhen der Berggipfel zu studieren und in die Flugkarte einzutragen und diese Höhen auf Karten verschiedener Maßstäbe zu vergleichen,
c) sich mit der Richtung von Schluchten und Gebirgstälern bekannt zu machen,
d) die Sicherheitsflughöhe zu berechnen,
e) auf der Karte die Stellen, die für eine Notlandung und für ein Notverlassen des Flugzeugs genutzt werden können, zu studieren,
f) die Höhen der Flugplätze ü. d. M. sowie die Besonderheiten des Starts und der Landung auf diesen Flugplätzen zu kennen,
g) die Abhebegeschwindigkeit, die Landegeschwindigkeit, die Anrollstrecke oder Startstrecke und die Ausrollstrecke des Flugzeugs zu berechnen und die Möglichkeit eines sicheren Starts und einer sicheren Landung bei der betreffenden Startmasse, den jeweiligen Wetterbedingungen und der Höhe des Flugplatzes ü. d. M. zu beurteilen,
h) die Regeln zur Nutzung der barometrischen Höhenmesser bei der Landung auf Hochgebirgsflugplätzen zu kennen.

550. Flüge nach Sicht in Schluchten und über Gebirgstäler sind nur durchzuführen, wenn die Schluchten und Täler keine scharfen Richtungsänderungen aufweisen, nicht von Bergen,