Flüge in Vereisungszonen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flughöhe oder der Flugstrecken zum Ausflug aus der Gewitterzone, zur Fortsetzung oder zum Abbrechen der Aufgabe bzw. zur Landung auf dem eigenen Flugplatz oder einem Ausweichflugplatz zu erteilen.

Flüge in Vereisungszonen

562. Der Einflug von Flugzeugen, die nicht mit einen Enteisungssystems ausgerüstet sind, in Zonen mit Vereisung beliebiger Intensität ist verboten.

563. Bei der Vorbereitung des Flugzeugs auf einen Flug in den Wölken sind die Funktionstüchtigkeit des Enteisungssystems des Flugzeugs und des Triebwerks, das Vorhandensein von Enteisungsflüssigkeit sowie die Funktionstüchtigkeit des Systems zur Heizung des Staurohrs und der Geräte, die eine Beheizung erfordern, zu überprüfen.

564. Beim Start unter den Bedingungen einer möglichen Vereisung haben die Enteisungssysteme entsprechend den Festlegungen der für den Betrieb und die Steuertechnik des Jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen eingeschaltet zu sein.

565. Wird während des Fluges eine Vereisung festgestellt, hat die fliegende Besatzung
a) die in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Maßnahmen zum Beseitigen der Vereisung einzuleiten,
b) dem Flugleiter, Gefechtsstand oder der Leitstelle die Flughöhe und die Intensität der Vereisung zu melden,
c) wenn im Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen die Vereisung nicht beseitigt wurde, mit Erlaubnis des Flugleiters, des Gefechtsstandes oder der Leitstelle die Flughöhe und -geschwindigkeit zu verändern,
d) die Erfüllung der Flugaufgabe abzubrechen und auf dem eigenen Flugplatz, einem Ausweichflugplatz oder dem nächstgelegenen Flugplatz zu landen, wenn die Fortsetzung des