Handlungen der fliegenden Besatzung in besonderen Fällen während des Fluges

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zeugtypen, die eine Einwirkung der Nachfolgeströmung ausschließen, zu kennen.

Handlungen der fliegenden Besatzung in besonderen Fällen während des Fluges

Allgemeines

575. (1) Zu den besonderen Fällen während des Fluges gehören:
a) Ausfälle der Flugzeugtechnik, die zum Verändern oder Abbruch der Flugaufgabe zwingen,
b) ein Brand im Flugzeug,
c) ein Einflug in Wetterbedingungen, zu denen die fliegende Besatzung nicht ausgebildet ist,
d) ein Orientierungsverlust,
e) ein Verlust der räumlichen Orientierung,
f) eine Verletzung oder plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Besatzungsmitgliedes,
g) der Verlust der Funkverbindung,
h) der Ausfall von NFM auf dem Flugplatz,
i) eine Notlandung außerhalb des Flugplatzes,
k) das Verlassen des Flugzeugs in Notfällen.
(2) Das fliegende Personal hat die Handlungen in besonderen Fällen während des Fluges zu beherrschen und systematisch zu trainieren.
(3) Die Handlungen der fliegenden Besatzung und des Flugleiters sind abhängig vom Charakter des besonderen Falles, von den Flugbedingungen und der zur Verfügung stehenden Zeit. Die fliegende Besatzung hat initiativreich, kaltblütig und entschlossen zu handeln. Dabei hat in allen Fällen die Erhaltung des Lebens der Passagiere sowie der Schutz des Lebens der Menschen und bedeutender materieller Werte am Boden im Vordergrund zu stehen.
576. Schätzt der Besatzungskommandeur die Fortsetzung des Fluges auf Grund des Zustandes der Flugzeugtechnik, des Wetters oder der Verschlechterung der Gesundheit von Besatzungsmitgliedern als gefährlich ein, hat er die Erfüllung