Maßnahmen des Flugleiters bei Orientierungsverlust

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

gen Kraftstoffverbrauch zuzulassen, einen Landeplatz auszuwählen und eine Notlandung außerhalb des Flugplatzes durchzuführen. Ist eine Notlandung nicht möglich oder ist der Besatzungskommandeur nicht von der Sicherheit der Notlandung überzeugt, ist das Flugzeug nach vorheriger Meldung an den Flugleiter oder Gefechtsstand zu verlassen.

592. (1) Bei einem Orientierungsverlust während des Gruppenfluges hat der Führende der Gruppe die Geführten über den Standort der Gruppe zu befragen. Erhält er von den Geführten Angaben über den Standort, hat er seinen Standort zu präzisieren; wurde die Orientierung nicht wiederhergestellt, hat der Führende die Führung an seinen Stellvertreter oder einen Geführten, der seinen Standort kennt, zu übergeben.
(2) Bei einem Führungswechsel infolge des Orientierungsverlustes hat der Führende der Gruppe weiterhin die Verantwortung für den Flug der Gruppe.

593. (1) Nach dem Erhalt der Meldung einer fliegenden Besatzung über einen Orientierungsverlust, oder wenn ein Orientierungsverlust nach anderen Angaben festgestellt wurde, hat der Flugleiter
a) den Besatzungen des Gefechtsstandes, der Flugleitung und der Funkmeßlandeanlage das Kommando zum Identifizieren des Flugzeugs und zum Bestimmen seines Standortes sowie zum Einschalten aller NFM und Funkmeßmittel zu geben,
b) der fliegenden Besatzung das Kommando zum Einschalten des Notsignals zu geben,
c) dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und dem nächsthöheren Gefechtsstand den Orientierungsverlust mit Angabe des Indexes der fliegenden Besatzung, des wahrscheinlichen Standortes und der Flughöhe zu melden,
d) die fliegende Besatzung über den Kraftstoffvorrat, die Flughöhe und den Kurs zu befragen,
e) beim Flug in der Nähe der Staatsgrenze der fliegenden Besatzung den Kurs in Richtung des eigenen Territoriums zu übermitteln,
f) in gebirgigem Gelände der fliegenden Besatzung die Sicherheitsflughöhe mitzuteilen,