Verletzung oder plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Besatzungsmitgliedes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(3) Nach dem Einnehmen des Horizontalflugzustandes ist die Erfüllung der Aufgabe abzubrechen, dem Flugleiter Meldung zu erstatten und der Landeflugplatz anzufliegen.

596. Wenn es nicht gelingt, die räumliche Orientierung wiederherzustellen, ist das Flugzeug zu verlassen. Dabei gilt als minimale Flughöhe zum Verlassen des Flugzeugs die Höhe, die in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen für den Fall festgelegt ist, daß es nicht gelang, ein Trudeln des Flugzeugs auszuleiten.

Verletzung oder plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Besatzungsmitgliedes

597. (1) Bei einer Verletzung oder plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Besatzungskommandeurs, die die Möglichkeit der Durchführung einer Landung ausschließt, hat die fliegende Besatzung das Flugzeug zu verlassen und darüber dem Flugleiter bei Möglichkeit Meldung zu erstatten.
(2) Der Flugleiter hat in diesem Fall der fliegenden Besatzung das Kommando zum Verlassen des Flugzeugs zu geben und der Besatzung des Gefechtsstandes oder der Funkmeßlandeanlage zu befehlen, den Standort des Verlassene des Flugzeugs festzustellen.
(3) Bei einer Verletzung oder plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Besatzungskommandeurs eines mehrsitzigen Flugzeugs sind seine Aufgaben vom Gehilfen des Besatzungskommandeurs, der gleichzeitig zweiter Flugzeugführer ist, zu erfüllen.
(4) Bei einer Verletzung oder Erkrankung eines anderen Besatzungsmitgliedes sind dessen Aufgaben von anderen Mitgliedern der Besatzung auf Anordnung des Besatzungskommandeurs zu erfüllen.

598. (1) Beim Erhalt der Meldung über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Besatzungskommandeurs oder anderer Besatzungsmitglieder hat der Flugleiter das Kommando zum Abbrechen der Aufgabe, zum Übergang auf das Atmen von reinem