Notlandung außerhalb des Flugplatzes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

612. Die Notlandung außerhalb des Flugplatzes ist durchzuführen, wenn:
a) der Besatzungskommandeur von ihrem erfolgreichen Ausgang überzeugt ist,
b) es aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, das Flugzeug zu verlassen,
c) sich an Bord des Flugzeugs Passagiere oder Personalbestand der Luftlandetruppen ohne individuelle Rettungsmittel (Fallschirme) befinden.

613. Bei einer Notlandung außerhalb des Flugplatzes hat der Besatzungskommandeur
a) das Notsignal einzuschalten,
b) das Vorkommnis dem Flugleiter, dem Gefechtsstand oder der Leitstelle zu melden,
c) der fliegenden Besatzung das Kommando zur Vorbereitung auf die Notlandung zu geben,
d) beim Stehenbleiben des Triebwerks oder der Triebwerke das Flugzeug in den Gleitflug (den Hubschrauber in den Autorotationszustand) zu überführen und die erforderliche Geschwindigkeit einzuhalten,
e) die Richtung und Geschwindigkeit des Windes am Boden (wenn möglich) zu bestimmen (nach Rauch, Staub, Wellen usw.)
f) einen Landeplatz auszuwählen,
g) Anhängungen und Lasten abzuwerfen, Bomben und Raketen sind blind und nach Möglichkeit in einem ungefährdeten Gebiet abzuwerfen,
h) wenn es die Wetterbedingungen, der Zustand der Flugzeugtechnik und der Kraftstoffvorrat erlauben, den ausgewählten Landeplatz zu überfliegen und zu erkunden,
i) den Landeanflug entsprechend den Festlegungen in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.

614. Die Notlandung außerhalb des Flugplatzes ist in Abhängigkeit vom Charakter des Geländes mit eingefahrenem, teilweise oder vollständig ausgefahrenem Fahrwerk entsprechend den Festlegungen in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.