Verlassen des Flugzeugs in Notfällen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

623. Nach einer Notlandung auf dem Meer hat die Besatzung das Flugzeug zu verlassen, die individuellen und Gruppen-Rettungsmittel sowie die Mittel zur Lebenserhaltung anzuwenden, die Richtung auf das Ufer zu bestimmen und sich zu ihm zu bewegen. Zum Verlassen des Wassers sind flache Uferabschnitte auszuwählen. Nachrichten- und Ansteuerungsfunkmittel sowie die Mittel der optischen Signalisation sind in Bereitschaft zu versetzen und anzuwenden.

Verlassen des Flugzeugs in Notfällen

624. (1) Den Entschluß zum Verlassen des Flugzeugs hat der Besatzungskommandeur auf das Kommando des Flugleiters, des Gefechtsstandes oder der Leitstelle bzw. selbständig zu fassen.
(2) Das Flugzeug ist von den Besatzungsmitgliedern auf das Kommando des Besatzungskommandeurs entsprechend den Festlegungen in den für den, Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zu verlassen.
(3) In Ausnahmefällen, wenn keine Verbindung zum Besatzungskommandeur besteht und der weitere Aufenthalt der Besatzungsmitglieder im Flugzeug ihr Leben gefährdet, ist das Flugzeug ohne Kommando des Besatzungskommandeurs zu verlassen.

625. Zum Verlassen des Flugzeugs ist das Ankündigungskommando oder Signal "Vorbereiten zum Notabsprung!" und das Ausführungskommando "Flugzeug verlassen!" zu geben. Bei einem nicht mehr steuerbaren Flugzeug ist nur das Ausführungskommando oder Signal zu geben.

626. (1) Vor dem Verlassen des Flugzeugs hat der Besatzungskommandeur, wenn möglich, dem Flugleiter, dem Gefechtsstand oder der Leitstelle seinen Entschluß und seinen Standort zu melden, in Richtung eines wenig besiedelten Gebietes einzukurven und das Kennungsgerät zu sprengen.
(2) Während des Sinkens am Fallschirm hat jedes Besatzungsmitglied nach Möglichkeit die anderen Besatzungsmitglieder zu beobachten, das Gelände zu überblicken und dabei besonde-